Senior Consultant/Project Manager im Bereich insolvenznahe Beratung (m/w/d)
Roland Berger
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- Berlin · Düsseldorf · Hamburg · München
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- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
Die Probezeit darf in Deutschland höchstens 6 Monate dauern, vorgeschrieben ist sie nicht. Sie gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Während der Probezeit können beide Seiten mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen zu einem beliebigen Tag kündigen, ein Grund ist dafür nicht nötig. Für Auszubildende gilt eine eigene Probezeit von 1 bis 4 Monaten, in der sich das Ausbildungsverhältnis sogar jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen beenden lässt. Dein Anspruch auf Gehalt besteht ab dem ersten Tag.
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Höchstens 6 Monate. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB. Eine Probezeit ist aber nicht verpflichtend: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine kürzere Probezeit vereinbaren oder ganz auf sie verzichten. Über 6 Monate hinaus lässt sich die verkürzte Kündigungsfrist nicht ausdehnen.
In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen, und zwar zu einem beliebigen Kalendertag. Diese Frist gilt für beide Seiten gleich. Erst nach dem Ende der Probezeit greifen die längeren, gesetzlich gestaffelten Kündigungsfristen.
Ja. In den ersten 6 Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Regel noch nicht, ein sachlicher Kündigungsgrund ist also nicht erforderlich. Unwirksam bleibt eine Kündigung nur, wenn sie gegen ein Verbot verstößt, etwa aus diskriminierenden Gründen.
Für Auszubildende schreibt § 20 BBiG eine eigene Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten vor. In dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Ja. Eine Probezeit mit der verkürzten Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag vereinbart ist. Fehlt diese Regelung, besteht von Anfang an ein Arbeitsverhältnis mit den regulären Kündigungsfristen.
Dein Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Tag und wächst anteilig mit jedem Monat. Den vollen Jahresurlaub kannst du allerdings erst nach der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten verlangen. Davor stehen dir für jeden vollen Beschäftigungsmonat rund ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hast du erst, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wirst du in den ersten 4 Wochen krank, zahlt zunächst die Krankenkasse Krankengeld. Nach Ablauf der Wartezeit gelten dann die vollen 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.