Boost Your Consulting Skills: Graduate Consulting Club x Roland Berger (m/w/d)
Roland Berger
- Standort
- Zürich
- Erfahrung
- Berufseinstieg
- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
In der Schweiz gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses automatisch als Probezeit (Art. 335b OR), sofern nichts anderes vereinbart ist. Per schriftlicher Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV lässt sie sich auf höchstens 3 Monate verlängern. Während der Probezeit kann jede Seite mit einer Frist von 7 Kalendertagen auf einen beliebigen Tag kündigen. Fällt Arbeit wegen Krankheit, Unfall oder gesetzlicher Pflicht aus, verlängert sich die Probezeit um die entsprechenden Tage, auch über 3 Monate hinaus.
Roland Berger
Roland Berger
Roland Berger
| Grund der Verlängerung | Wirkung auf die Probezeit |
|---|---|
| Krankheit, Unfall oder Militärdienst | Verlängerung um die Ausfalltage, auch über 3 Monate hinaus |
Ohne besondere Abrede dauert die Probezeit 1 Monat. Vereinbart werden können höchstens 3 Monate.
Ohne besondere Abrede dauert die Probezeit 1 Monat. Per schriftlicher Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder GAV kann sie auf höchstens 3 Monate festgelegt werden. Länger als 3 Monate darf sie ausser bei Ausfalltagen nicht sein.
Vertraglich bis auf höchstens 3 Monate. Darüber hinaus verlängert sie sich nur automatisch, wenn du wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst nicht arbeiten konntest, und zwar um diese Ausfalltage.
In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen, für beide Seiten und auf einen beliebigen Tag. Die Regel zum Monatsende gilt erst nach der Probezeit. Vertrag oder GAV können die 7 Tage anpassen.
Der erste Monat gilt von Gesetzes wegen als Probezeit, auch ohne Erwähnung im Vertrag. Wollen die Parteien eine längere Probezeit von bis zu 3 Monaten oder gar keine, müssen sie das schriftlich vereinbaren.
Ja. Bist du während der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst arbeitsunfähig, verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Ausfalltage. Sie kann dadurch auch über die vereinbarten 3 Monate hinausgehen.
Ja. Während der Probezeit gelten Lohnanspruch und Ferienanspruch wie im übrigen Arbeitsverhältnis, anteilig zur Dauer. Auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit greift grundsätzlich, sobald das Arbeitsverhältnis begonnen hat.
Für ein Lehrverhältnis gilt eine eigene Regelung: Die Probezeit dauert zwischen einem und drei Monaten und wird im Lehrvertrag festgelegt, ausnahmsweise ist eine Verlängerung möglich. Massgebend ist dein Lehrvertrag.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.