Case Workshop - Consulting Club x Roland Berger (m/w/d)
Roland Berger
- Standort
- St. Gallen
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- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn gibt es in der Schweiz nicht. Er ist nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, in einem GAV, im Personalreglement oder durch langjährige betriebliche Übung vereinbart ist. Ist er einmal zugesagt oder eingespielt, wird er zum festen, einklagbaren Lohnbestandteil. Einen 14. Monatslohn kennt die Schweiz nicht. Besteuert wird der 13. Monatslohn als gewöhnliches Einkommen, eine reduzierte Sondersteuer wie in Österreich existiert nicht.
Roland Berger
Peneder
Roland Berger
| Grundlage | Anspruch auf 13. Monatslohn |
|---|---|
| Individueller Arbeitsvertrag | Nur wenn ausdrücklich vereinbart |
| GAV der Branche | Meist ja, je nach GAV |
| Mehrjährige, vorbehaltlose betriebliche Praxis | Ja, wird zum Anspruch |
Ohne eine dieser Grundlagen besteht kein Anspruch.
Nein. Der 13. Monatslohn ist kein gesetzliches Recht. Er ist nur geschuldet, wenn Arbeitsvertrag, GAV, Personalreglement oder eine langjährige betriebliche Übung ihn vorsehen. Er ist zwar in vielen Branchen üblich, aber nicht überall vereinbart, prüfe deshalb deinen Vertrag.
Häufig im November oder Dezember, oft zusammen mit dem Dezemberlohn. Möglich ist auch eine Aufteilung, etwa hälftig im Juni und im Dezember. Massgebend ist die Regelung in deinem Vertrag oder GAV.
Einen 14. Monatslohn als eigene Grösse kennt die Schweiz nicht. Anders als in Österreich mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist der 13. Monatslohn die übliche Zusatzzahlung. Einzelne Betriebe kennen zusätzliche Boni oder Gratifikationen, diese sind aber freiwillig.
Als gewöhnlicher Lohnbestandteil zum normalen progressiven Tarif von Bund, Kanton und Gemeinde. Eine reduzierte Sondersteuer wie das österreichische Jahressechstel gibt es in der Schweiz nicht. Der 13. Monatslohn erhöht damit das steuerbare Jahreseinkommen wie jeder andere Lohn.
Endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, hast du in der Regel Anspruch auf den anteiligen 13. Monatslohn (pro rata) für die geleisteten Monate, sofern grundsätzlich ein Anspruch besteht. Eine gültige Verfallsklausel im Vertrag kann davon abweichen.
Ja, wenn ein Anspruch besteht, dann anteilig zum Pensum. Wer 60 Prozent arbeitet, erhält 60 Prozent eines vollen 13. Monatslohnes. Eine Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften allein wegen des Pensums ist nicht zulässig.
Ist der 13. Monatslohn fest vereinbart oder durch betriebliche Übung entstanden, ist er ein geschuldeter Lohnbestandteil und kann nicht einseitig gestrichen werden. Anders ist es bei einer echten, ausdrücklich freiwilligen Gratifikation, über die der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.