UZH Finance Club x Roland Berger: Case Workshop (m/w/d)
Roland Berger
- Standort
- Zürich
- Anstellung
- Praktikum
- Erfahrung
- Berufseinstieg
- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
Die Kündigungsfrist in der Schweiz richtet sich nach der Dienstzeit und ist grundsätzlich für beide Seiten gleich (Art. 335c OR). Im ersten Dienstjahr beträgt sie 1 Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr 2 Monate und ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate, jeweils auf das Ende eines Monats. Während der Probezeit gelten 7 Kalendertage auf einen beliebigen Tag. Einen festen Kündigungstermin zum Quartalsende gibt es nicht, gekündigt wird auf jedes Monatsende.
Roland Berger
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| Dienstzeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (max. 3 Monate) | 7 Tage |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Kündigungstermin ist das Monatsende. Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder GAV können abweichende Fristen vorsehen, unter 1 Monat im ersten Jahr aber nur durch einen GAV.
Sie hängt von der Dienstzeit ab: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom zweiten bis zum neunten und 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Die Frist läuft immer auf das Ende eines Monats. Grundlage ist Art. 335c OR.
Ja. Die Kündigungsfristen sind im Grundsatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleich. Eine Abrede darf für die kündigende Person keine kürzere Frist vorsehen als für die andere Seite, sonst gilt die längere Frist für beide.
In der Probezeit kann jede Seite mit einer Frist von 7 Kalendertagen kündigen, auf einen beliebigen Tag. Die Regel zum Monatsende gilt hier nicht. Die Probezeit dauert höchstens 3 Monate.
Ja, durch schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen GAV. Die Fristen können verlängert oder in gewissem Rahmen verkürzt werden. Eine Verkürzung unter 1 Monat im ersten Dienstjahr ist nur über einen GAV möglich.
Nach Gesetz ja: Endet die Frist nicht genau auf ein Monatsende, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf das nächste Monatsende. Kündigst du zum Beispiel Mitte Monat mit 2 Monaten Frist, endet das Verhältnis erst zwei Monatsenden später. Vertrag oder GAV können einen anderen Termin vorsehen.
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Frist. Sie ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig (Art. 337 OR), etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Ohne wichtigen Grund kann die gekündigte Person eine Entschädigung verlangen.
Ausserhalb der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis auf ein Monatsende. Einen gesetzlichen Kündigungstermin zum Quartalsende, wie ihn manche Länder kennen, gibt es in der Schweiz nicht. Massgebend sind sonst dein Arbeitsvertrag und ein allfälliger GAV.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.