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Arbeitsrecht

Kündigungsfrist in der Schweiz: diese Fristen gelten

Kurz gesagt

Die Kündigungsfrist in der Schweiz richtet sich nach der Dienstzeit und ist grundsätzlich für beide Seiten gleich (Art. 335c OR). Im ersten Dienstjahr beträgt sie 1 Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr 2 Monate und ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate, jeweils auf das Ende eines Monats. Während der Probezeit gelten 7 Kalendertage auf einen beliebigen Tag. Einen festen Kündigungstermin zum Quartalsende gibt es nicht, gekündigt wird auf jedes Monatsende.

Kündigungsfrist nach Dienstzeit

Gesetzliche Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, gestaffelt nach Dienstjahren
Dienstzeit Kündigungsfrist
Probezeit (max. 3 Monate) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Kündigungstermin ist das Monatsende. Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder GAV können abweichende Fristen vorsehen, unter 1 Monat im ersten Jahr aber nur durch einen GAV.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

Sie hängt von der Dienstzeit ab: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom zweiten bis zum neunten und 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Die Frist läuft immer auf das Ende eines Monats. Grundlage ist Art. 335c OR.

Gilt die Frist auch für den Arbeitgeber?

Ja. Die Kündigungsfristen sind im Grundsatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleich. Eine Abrede darf für die kündigende Person keine kürzere Frist vorsehen als für die andere Seite, sonst gilt die längere Frist für beide.

Wie lange ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

In der Probezeit kann jede Seite mit einer Frist von 7 Kalendertagen kündigen, auf einen beliebigen Tag. Die Regel zum Monatsende gilt hier nicht. Die Probezeit dauert höchstens 3 Monate.

Kann die Kündigungsfrist im Vertrag verändert werden?

Ja, durch schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen GAV. Die Fristen können verlängert oder in gewissem Rahmen verkürzt werden. Eine Verkürzung unter 1 Monat im ersten Dienstjahr ist nur über einen GAV möglich.

Muss die Kündigung zwingend zum Monatsende erfolgen?

Nach Gesetz ja: Endet die Frist nicht genau auf ein Monatsende, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf das nächste Monatsende. Kündigst du zum Beispiel Mitte Monat mit 2 Monaten Frist, endet das Verhältnis erst zwei Monatsenden später. Vertrag oder GAV können einen anderen Termin vorsehen.

Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Frist. Sie ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig (Art. 337 OR), etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Ohne wichtigen Grund kann die gekündigte Person eine Entschädigung verlangen.

Muss ich mich an einen bestimmten Kündigungstermin halten?

Ausserhalb der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis auf ein Monatsende. Einen gesetzlichen Kündigungstermin zum Quartalsende, wie ihn manche Länder kennen, gibt es in der Schweiz nicht. Massgebend sind sonst dein Arbeitsvertrag und ein allfälliger GAV.

Quellen & Stand

Zuletzt geprüft: Juli 2026

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.