Verkäufer:in Feinkost (m/w/d)
Billa
- Standort
- Arnoldstein
- Anstellung
- Teilzeit
- Erfahrung
- Berufseinstieg
- Veröffentlicht
- vor 1 Woche
ab € 1.462,– brutto / Monatlich
Die Probezeit dauert in Österreich maximal einen Monat, umgangssprachlich heißt sie deshalb oft Probemonat. Dein Kollektivvertrag kann auch eine kürzere Dauer vorsehen. Für Lehrlinge gilt eine gesetzliche Probezeit von drei Monaten. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen, eine Frist gibt es nicht. Deine Ansprüche auf Gehalt und aliquoten Urlaub bestehen trotzdem ab dem ersten Tag.
Billa
ab € 1.462,– brutto / Monatlich
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ab € 60.000,– brutto / Jährlich
Nein, höchstens einen Monat. Die 3 Monate, die viele im Kopf haben, betreffen ausschließlich Lehrverhältnisse, für alle anderen Arbeitsverhältnisse ist ein Monat die Obergrenze. Dein Kollektivvertrag kann eine kürzere Probezeit vorsehen, dann gilt diese. Eine Verlängerung über den einen Monat hinaus ist nicht zulässig, auch nicht mit Zustimmung beider Seiten.
In der Probezeit ist genau das erlaubt, denn beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Frist auflösen. Die Auflösungserklärung muss der anderen Seite spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Danach gelten die regulären Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
Für Lehrlinge sieht das Gesetz eine Probezeit von drei Monaten vor. Sie ist damit die einzige Ausnahme von der Höchstdauer von einem Monat. Wie im normalen Arbeitsverhältnis können beide Seiten das Lehrverhältnis in dieser Zeit ohne Begründung auflösen.
Eine Probezeit gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im anzuwendenden Kollektivvertrag vereinbart ist. Fehlt diese Vereinbarung, besteht von Anfang an ein reguläres Arbeitsverhältnis mit den normalen Kündigungsfristen.
Ja, ab dem ersten Tag. Die Probezeit ändert nichts an deinen Ansprüchen. Dein Gehalt steht dir voll zu, und dein Urlaubsanspruch wächst von Beginn an aliquot mit.
Auch in der Probezeit hast du im Krankenstand Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Melde dich wie in jedem Job unverzüglich beim Arbeitgeber krank. Vor einer Auflösung schützt der Krankenstand allerdings nicht, das Arbeitsverhältnis kann trotzdem jederzeit beendet werden.
Grundsätzlich nein. Eine Auflösung kann aber unwirksam sein, wenn sie aus diskriminierenden oder verpönten Motiven erfolgt. In diesem Fall kannst du sie innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Formal ist es keine Kündigung, sondern eine Auflösung im Probemonat. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, ohne Frist und ohne Begründung. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Laut WKO genügt es nicht, sie am letzten Tag wegzuschicken, sie muss der anderen Seite noch innerhalb der Probezeit zugehen. Ein Krankenstand schützt nicht vor der Auflösung, dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt davon aber unberührt.
Zuletzt geprüft: August 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.