Boost Your Consulting Skills: Graduate Consulting Club x Roland Berger (m/w/d)
Roland Berger
- Standort
- Zürich
- Erfahrung
- Berufseinstieg
- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
Ein allgemeines Recht auf Homeoffice gibt es in der Schweiz nicht, es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 319 OR). Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an und stellt keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, muss er die notwendigen Auslagen entschädigen (Art. 327a OR). Arbeitest du freiwillig zu Hause, während im Betrieb ein Arbeitsplatz frei bleibt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Spesen. Eine pauschale Homeoffice-Entschädigung wie in Österreich kennt das Schweizer Recht nicht.
Roland Berger
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| Situation | Spesenanspruch nach Art. 327a OR |
|---|---|
| Arbeitgeber ordnet Homeoffice an, kein Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden | Ja, notwendige Auslagen sind zu entschädigen |
| Homeoffice freiwillig, Arbeitsplatz im Betrieb weiterhin vorhanden | Kein gesetzlicher Anspruch |
Vertrag oder Reglement können grosszügigere Regelungen vorsehen, etwa eine freiwillige Pauschale.
Nein, ein gesetzliches Recht besteht nicht. Homeoffice muss zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden. Umgekehrt kann dich der Arbeitgeber auch nicht ohne deine Zustimmung dauerhaft ins Homeoffice zwingen, wenn der Arbeitsvertrag einen Arbeitsort im Betrieb vorsieht.
Nur wenn er Homeoffice anordnet und dir keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt. Dann muss er die notwendigen Auslagen entschädigen (Art. 327a OR), etwa einen Anteil an Miete, Strom und Internet. Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz besteht dieser Anspruch nicht.
Nur mit deiner Zustimmung oder wenn der Arbeitsvertrag es vorsieht. Ein Wechsel ins Homeoffice ändert den vereinbarten Arbeitsort und kann daher nicht einseitig angeordnet werden. In Ausnahmesituationen können behördliche Vorgaben etwas anderes verlangen.
Ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist in manchen Kantonen möglich, aber an Bedingungen geknüpft: ein separater, überwiegend beruflich genutzter Raum und ein erheblicher Anteil der Arbeit zu Hause. Er ersetzt dann die Pauschale für übrige Berufskosten. Die genauen Voraussetzungen stehen in der Wegleitung deines Wohnkantons.
Ja, die obligatorische Unfallversicherung gilt grundsätzlich auch im Homeoffice. Bei Unfällen im privaten Umfeld kann die Abgrenzung zwischen beruflicher Tätigkeit und Privatsphäre allerdings heikel sein. Halte im Zweifel fest, was zur Arbeitszeit gehört.
Zwingend vorgeschrieben ist sie nicht, aber sehr zu empfehlen. Eine schriftliche Regelung klärt Erreichbarkeit, Arbeitszeiterfassung, Spesen und Ausrüstung und beugt Streit vor. Viele Betriebe halten das in einem Homeoffice-Reglement fest.
Nein. Eine gesetzliche Homeoffice-Pauschale wie die österreichische Telearbeitspauschale kennt die Schweiz nicht. Es gibt nur den bedingten Auslagenersatz nach Art. 327a OR und den kantonal geregelten steuerlichen Arbeitszimmer-Abzug.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.