Aufhebungsvertrag: Sperrzeit, Abfindung und worauf du achtest
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der große Nachteil: Weil du an der Beendigung mitwirkst, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängen. Sperrzeitfrei bleibt der Vertrag in der Regel nur, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin sicher gewesen wäre, das Enddatum die ordentliche Kündigungsfrist wahrt und die Abfindung im üblichen Rahmen bleibt. Als Richtwert für die Regelabfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Anders als bei einer Kündigung braucht es keinen Kündigungsgrund und keine Kündigungsfrist, dafür entfällt aber auch der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz.
Drohe ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu bekommen?
Ja, das ist das zentrale Risiko. Weil du an der Beendigung mitwirkst, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. In dieser Zeit bekommst du kein Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht, sie ist Verhandlungssache. Als Richtwert hat sich die sogenannte Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr eingebürgert.
Wann bleibt ein Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei?
In der Regel dann, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin sicher gewesen wäre, das Beendigungsdatum nicht vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegt und die Abfindung im Rahmen der üblichen Regelabfindung bleibt. Eine deutlich höhere Abfindung kann eine genauere Prüfung durch die Agentur für Arbeit auslösen.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Besser nicht. Lass dir Zeit, den Vertrag in Ruhe zu prüfen, und akzeptiere keinen Druck, sofort zu unterschreiben. Vor der Unterschrift lohnt sich eine arbeitsrechtliche Beratung, gerade wegen der Folgen für Sperrzeit und Arbeitslosengeld.
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Eine Lösung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und muss Fristen sowie den Kündigungsschutz beachten. Der Aufhebungsvertrag beruht auf beiderseitigem Einverständnis, kann jeden Beendigungstermin frei festlegen und hebelt den Kündigungsschutz aus. Genau deshalb ist er für Beschäftigte oft riskanter.
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Quellen & Stand
- anwalt.de: Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag
- Hensche: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- AHS Kanzlei: Aufhebungsvertrag und Abfindung
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.