Werkstudent Treasury & Corporate Finance (all genders) (m/w/d)
Roland Berger
- Standort
- München
- Anstellung
- Teilzeit
- Erfahrung
- Berufseinstieg
- Veröffentlicht
- vor 1 Woche
In Deutschland hast du Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Elternteil und Kind, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre musst du spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich anmelden. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dein Arbeitsverhältnis ruht nur, es endet nicht. Nach der Elternzeit hast du Anspruch darauf, zu deiner früheren Arbeitszeit zurückzukehren. Auch eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Roland Berger
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AVL
Pro Elternteil und Kind besteht ein Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit. Ein Teil davon kann auf einen späteren Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Beide Elternteile können Elternzeit auch gleichzeitig nehmen.
Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes musst du spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich anmelden. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Dein Arbeitsverhältnis besteht während der gesamten Elternzeit fort und ruht nur. Nach dem Ende der Elternzeit hast du Anspruch darauf, zu deiner früheren Arbeitszeit zurückzukehren. Einen Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz gibt es dabei nicht immer, wohl aber auf eine gleichwertige Tätigkeit.
Nach § 18 BEEG gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher, und dauert bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung zulässig.
Ja. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit möglich, unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch darauf gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. So bleibst du im Beruf, ohne die Elternzeit ganz zu beenden.
Während eines Elterngeld-Bezugsmonats darfst du im Durchschnitt mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elterngeld, sind es zusammen bis zu 64 Wochenstunden.
Erste Anlaufstellen sind die zuständige Elterngeldstelle und das Familienportal des Bundes. Auch der Betriebsrat und die Personalabteilung helfen bei der konkreten Planung von Elternzeit und Wiedereinstieg weiter.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.