Senior Consultant/Project Manager im Bereich insolvenznahe Beratung (m/w/d)
Roland Berger
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- Berlin · Düsseldorf · Hamburg · München
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- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
In Deutschland hast du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, geregelt in § 109 GewO. Es gibt zwei Arten: Das einfache Zeugnis beschreibt nur Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Das qualifizierte Zeugnis bekommst du nur auf ausdrückliches Verlangen. Die Bewertung erfolgt über feste Formulierungen, die einer verdeckten Notenskala entsprechen, der sogenannten Zufriedenheitsformel. Fordere dein Zeugnis möglichst rasch nach dem Austritt an, denn der Anspruch kann mit der Zeit verwirken.
Roland Berger
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| Note (Schulnote) | Übliche Zufriedenheitsformel |
|---|---|
| 1 (sehr gut) | stets zu unserer vollsten Zufriedenheit |
| 2 (gut) | stets zu unserer vollen Zufriedenheit |
| 3 (befriedigend) | zu unserer vollen Zufriedenheit |
| 4 (ausreichend) | zu unserer Zufriedenheit |
| 5 (mangelhaft) | im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit |
Kleine Abweichungen im Wortlaut sind üblich. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus dem Wort „stets“ und der Steigerung der Zufriedenheit.
Ja. Nach § 109 GewO hast du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Anspruch gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat und wie lange du im Betrieb warst.
Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich deine Leistung und dein Verhalten und ist für die weitere Bewerbung deutlich wertvoller. Das qualifizierte Zeugnis erhältst du nur, wenn du es ausdrücklich verlangst.
Die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht der Note befriedigend, also einer 3. Für ein gutes oder sehr gutes Zeugnis müssen die Worte „stets“ und die Steigerung „vollsten“ hinzukommen. Die scheinbar positive Formel ist damit in Wahrheit nur Durchschnitt.
Das Zeugnis ist unverzüglich auszustellen, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis gelten rund zwei bis drei Wochen als angemessen. Ziehst du schon vorher aus, kannst du das Zeugnis rechtzeitig zum Austrittstermin verlangen.
Ja, wenn ein triftiger Grund vorliegt, etwa ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Umstrukturierung oder deine eigene Bewerbung auf eine andere Stelle. Ein Zwischenzeugnis dokumentiert deine Leistung im laufenden Arbeitsverhältnis.
Du kannst eine Berichtigung des Zeugnisses verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen. Für eine Note unter befriedigend muss der Arbeitgeber die Gründe belegen, für eine Note über befriedigend liegt die Beweislast dagegen bei dir.
Der Anspruch besteht zwar grundsätzlich fort, kann in der Praxis aber schon nach etwa 6 bis 12 Monaten verwirken. Fordere dein Zeugnis deshalb möglichst sofort nach der Beendigung an, solange die Erinnerung an deine Leistung noch frisch ist.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.