Case Workshop - Consulting Club x Roland Berger (m/w/d)
Roland Berger
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- St. Gallen
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- Veröffentlicht
- vor 1 Monat
Der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz dauert 14 Wochen (98 Tage) ab der Geburt und wird über die Erwerbsersatzordnung (EOG) entschädigt, mit 80 Prozent des vorherigen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Der andere Elternteil hat Anspruch auf 2 Wochen Urlaub, zu beziehen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt und zu denselben Ansätzen. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht arbeiten. Ein mehrjähriges Karenzmodell wie in Österreich gibt es in der Schweiz nicht.
Roland Berger
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Peneder
| Mutterschaftsurlaub | Vaterschaftsurlaub | |
|---|---|---|
| Dauer | 14 Wochen (98 Tage) | 2 Wochen (14 Tage) |
| Entschädigung | 80%, max. CHF 220/Tag | 80%, max. CHF 220/Tag |
| Bezugsfrist | ab Geburt | innerhalb von 6 Monaten nach Geburt |
| Rechtsgrundlage | EOG i.V.m. Art. 329f OR | EOG |
Der Urlaub des anderen Elternteils kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen, also 98 Tage ab dem Tag der Geburt. Grundlage ist die Erwerbsersatzordnung (EOG) in Verbindung mit Art. 329f OR. Einzelne Arbeitgeber oder GAV gewähren freiwillig mehr.
Der Urlaub des anderen Elternteils dauert 2 Wochen, das sind 14 Taggelder. Er kann innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden. Seit 2024 wird er inklusiv als Urlaub des anderen Elternteils bezeichnet.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Über die 98 Tage ergibt das maximal rund CHF 21’560. Dieselben Ansätze gelten für den Urlaub des anderen Elternteils.
Ja. Der Mutterschaftsurlaub wird ab der Geburt am Stück bezogen. Nimmst du die Arbeit vorher wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt besteht ohnehin ein Arbeitsverbot.
Ja. Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen langen, mehrjährigen Elternurlaub oder auf Elternteilzeit mit Rückkehrgarantie, wie ihn Österreich mit der Karenz kennt, gibt es in der Schweiz nicht. Unbezahlten Urlaub oder eine Pensumsreduktion musst du individuell mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Nach den 14 Wochen kehrst du grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen an deine Stelle zurück. Eine Reduktion des Pensums ist nur einvernehmlich möglich. Kläre Betreuung, Arbeitszeiten und ein allfällig neues Pensum rechtzeitig vor dem Ende des Urlaubs.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.