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Nebenverdienst

Zuverdienst zum Arbeitslosengeld 2026: was jetzt noch erlaubt ist

Kurz gesagt

Seit 1. Jänner 2026 ist der Zuverdienst zum Arbeitslosengeld in Österreich grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat diese Möglichkeit gestrichen, laut AMS bleiben nur fünf gesetzliche Ausnahmefälle. Für bestehende geringfügige Jobs galt eine Übergangsregel bis 30. Juni 2026. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 unverändert bei 551,10 Euro brutto im Monat.

Darf ich 2026 neben dem Arbeitslosengeld noch dazuverdienen?

Grundsätzlich nicht mehr. Das Budgetbegleitgesetz 2025, beschlossen am 16. Juni 2025, hat den geringfügigen Zuverdienst zum Arbeitslosengeld mit 1. Jänner 2026 gestrichen. Erlaubt bleibt er nur in fünf gesetzlichen Ausnahmefällen.

Wo liegt die Geringfügigkeitsgrenze 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 unverändert 551,10 Euro brutto im Monat, sie wurde erstmals nicht valorisiert. Bis zu diesem Betrag gilt eine Beschäftigung als „geringfügig“ und ist nur unfallversichert. Neben dem Arbeitslosengeld darfst du aber nur noch geringfügig dazuverdienen, wenn eine der fünf Ausnahmen auf dich zutrifft.

Welche Ausnahmen gelten beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld?

Laut AMS gibt es fünf gesetzliche Ausnahmefälle. Dazu zählen Langzeitarbeitslose (einmalig für 26 Wochen), Personen über 50 oder mit einer Behinderung ab 50 Prozent nach 365 Tagen Bezug, Personen nach mindestens 52 Wochen Krankengeld oder Reha sowie Teilnehmer:innen längerer AMS-Schulungen ab 4 Monaten und mindestens 25 Wochenstunden. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet das AMS im Einzelfall.

Was gilt für bestehende geringfügige Jobs?

Für Beschäftigungen, die schon vor 2026 bestanden haben, galt eine Übergangsregel bis 30. Juni 2026 (§ 81 Abs. 20 AlVG). Zur Beendigung einer laufenden geringfügigen Beschäftigung gab es eine Toleranzfrist bis 31. Jänner 2026. Wer nach Ablauf dieser Fristen arbeitslos und geringfügig beschäftigt bleibt, ohne unter eine Ausnahme zu fallen, bekommt für diese Zeit kein Arbeitslosengeld.

Was passiert, wenn ich über die Grenze komme?

Wer mehr als 551,10 Euro brutto im Monat verdient, gilt für diesen Zeitraum nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Regel galt schon vor 2026 und gilt unverändert weiter.

Muss ich einen Nebenjob dem AMS melden?

Ja, verpflichtend. Beginn und Ende jeder Beschäftigung sind dem AMS zu melden, das gilt auch für eine selbstständige Tätigkeit während des Leistungsbezugs. Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann zu Rückforderungen des ausbezahlten Geldes führen.

Quellen & Stand

Zuletzt geprüft: Juli 2026

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.